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SpritzwasserschadenLandgericht ItzehoeAktenzeichen: 1 S 186/10Entscheidung vom 24.02.2011Klage auf Schadensersatzwegen verunreinigter Kleidung infolge SpritzwasserFür einen Fußgänger dürfte dieses Szenario ein Alptraum sein: Es regnet, die Straße ist übersäht mit großen Pfützen und ein entgegenkommendes Fahrzeug durchfährt eine dieser Pfützen in Höhe des Fußgängers mit einer derartigen Geschwindigkeit, dass sich ein Schwall Spritzwasser über den Fußgänger ergießt. Was bedeutet dies nun für den betroffenen Fußgänger, dessen Kleidung vom Spritzwasser durchnässt und verschmutzt sein dürfte? Hat dieser Anspruch auf Schadenersatz? War das Verhalten des Fahrzeugführers schuldhaft? Diese interessante, konfliktbeladene Thematik wurde im Februar dieses Jahres im Rahmen einer Schadensersatzklage wegen verschmutzter Kleidung vom Landgericht Itzehoe unter dem Aktenzeichen 1 S 186/10 behandelt. Das Landgericht Itzehoe wies zu diesem Sachverhalt die Berufung des Fußgängers zurück und bestätigte hiermit ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts, das damit rechtskräftig wurde. Somit teilte das Landgericht Itzehoe die Auffassung des Amtsgerichts, das in diesem Szenario keine Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch sah. Die Begründung hierzu lautet: Einen Fahrzeugführer trifft kein Verschulden an einer Verunreinigung der Kleidung eines Fußgängers durch Spritzwasser, da ein Fahrzeugführer keinesfalls verpflichtet ist, Wasserlachen auf der Fahrbahn stets nur im Schritttempo zu durchfahren, auch wenn andernfalls ein Fußgänger Spritzwasser abbekommen könnte! Denn aus einem Abbremsen oder einem verlangsamten Fahren könnte eine Unfallgefahr für den nachfolgenden Verkehr resultieren. Aber auch da, wo ein Durchfahren der Pfützen in Schrittgeschwindigkeit ohne Gefährdung des übrigen Straßenverkehrs möglich ist, kann dieses, um einen Spritzwasserschutz der Fußgänger zu gewährleisten, nicht generell verlangt werden. Denn bei Regen müssten sonst ggf. ganze Ortschaften oder Städte in Schrittgeschwindigkeit durchfahren werden, um eine Beeinträchtigung für Fußgänger auszuschließen, was aber für den Straßenverkehr eine unzumutbare Beeinträchtigung darstellen würde. Autofahrer müssen somit beim Durchfahren einer Pfütze nicht auf Schrittgeschwindigkeit abbremsen! Fußgänger müssen bei Regen daher mit Spritzwasser rechnen! Fußgänger haben die Möglichkeit sich durch geeignete Bekleidung zu schützen! 04.2011
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