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Überstehende LadungDie Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) stellt den gesetzlichen Rahmen für die technischen Bedingungen der Personen- und Güterbeförderung und mit §22 insbesondere den Rahmen für die Beladung von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr und somit auch für den Spezialfall der überstehenden Ladung. Sicherung der LadungDie Ladung einschließlich der Geräte zur Ladungssicherung sowie die Ladeeinrichtungen sind unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder bei plötzlichen Ausweichbewegungen nicht verrutschen, umfallen, hin- und herbewegen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Hoch überstehende LadungGrundsätzlich dürfen ein Fahrzeug und seine Ladung zusammen nicht höher als 4 m sein. Hiervon ausgenommen sind Fahrzeuge, die mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen beladen sind. Für diese besteht keine Höhenbegrenzung.
Seitlich überstehende LadungGrundsätzlich dürfen Fahrzeug und Ladung zusammen nicht breiter als 2,55 m sein. Hiervon ausgenommen sind Fahrzeuge,
Die Sicht nach Hinten über die Außenspiegel darf von der seitlich überstehenden Ladung nicht verdeckt sein. Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten, bei Kraftfahrzeugen über den äußersten Rand der Lichtaustrittsflächen der Begrenzungs- oder Schlussleuchten hinaus, so
Vorne überstehende LadungDie Ladung darf bis zu einer Höhe von 2,5 m nicht nach Vorn über das Fahrzeug herausragen. Im Übrigen darf der Ladungsüberstand nach Vorne bis zu 50 cm über das Fahrzeug ausmachen. Dies gilt bei Zügen analog für das ziehende Fahrzeug. Hinten überstehende LadungBis zu einer Entfernung von 100 km darf die Ladung bis zu 3 m nach Hinten hinausragen. Ab einer Entfernung von 100 km darf die Ladung bis zu 1,5 m nach Hinten hinausragen. Die außerhalb des Geltungsbereichs der StVO zurückgelegten Wegstrecken werden hierbei nicht berücksichtigt. Ein Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf hierbei nicht länger als 20,75 m sein. Steht die Ladung hinten mindestens 1 m über, so ist sie kenntlich zu machen
Diese Sicherungsmittel dürfen grundsätzlich nicht höher als 1,5 m über der Fahrbahn, der Rückstrahler nicht höher als 90 cm, angebracht sein. Verlust von LadungBei Verlust von Ladung, die andere gefährden könnte,
Achtung
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