KFZ-Steuerpflicht
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KFZ-Steuerpflicht

Wann beginnt die KFZ-Steuerpflicht?

Die KFZ-Steuerpflicht beginnt mit der Zulassung eines Automobils zum Straßenverkehr, d.h. mit der Aushändigung der Zulassungsbescheinigungen und der gesiegelten amtlichen Kennzeichen.

Somit begründet der bloße Besitz eines Automobils noch keine KFZ-Steuerpflicht.

Wann endet die KFZ-Steuerpflicht?

Die Steuerpflicht endet mit einer formalen Abmeldung des Automobils bei der Zulassungsbehörde, jedoch frühestens einen Monat nach Anmeldung des Automobils.

Ist der Grund der Abmeldung eines Autos eine Veräußerung, so endet die Steuerpflicht des Verkäufers

  • mit dem Eingang einer Veräußerungsanzeige mit Empfangsbestätigung bei der Zulassungsbehörde, die dem Auto sein amtliches Kennzeichen zugeteilt hat. Der Verkäufer sollte hierzu den Verkauf des Autos, den Zeitpunkt der Übergabe und die Anschrift des Erwerbers unverzüglich bei der Zulassungsbehörde anzeigen. Oft ist zudem die Angabe der Personalausweisnummer des Käufers erforderlich, die sich der Verkäufer unbedingt bei der Verkaufsabwicklung notieren sollte.

  • bei Nichteinreichung der Veräußerungsanzeige mit den Tag der Zulassung des Autos auf den Käufer.

  • durch amtliche Stilllegung des Autos im Falle der Nichtummeldung durch den Käufer durch

    • eine Anzeige der vom Verkäufer eingeschalteten Versicherung wegen nicht bestehenden Versicherungsschutzes,

    • Einschaltung der Zulassungsstelle mittels Schilderung des Vorfalls den Verkäufer.

Ist ein Automobil gestohlen worden, ist dies der Zulassungsbehörde oder der Polizei anzuzeigen. Dies führt dann letztendlich zur Beendigung der Steuerpflicht.

Präventive Maßnahmen zur Ärgervermeidung

Was kann der Verkäufer schon vor dem Verkauf seines Autos tun, um Schwierigkeiten im Rahmen der Ummeldung und somit bei der Haftung im Rahmen der KFZ-Steuerpflicht zu vermeiden?

Alternative 1

Vielleicht die eleganteste Präventivmaßnahme ist das vorübergehende Stilllegen des Autos durch den Verkäufer vor der Übergabe an den Käufer, so

  • kommt eine nachträgliche Steuerhaftung des Verkäufers nicht mehr in Betracht, denn diese endet mit dem Stilllegen.

  • ist eine Halterhaftung für Ordnungswidrigkeits- und Strafrechtsangelegenheiten ebenfalls ausgeschlossen.

  • entfällt letztlich auch eine versicherungsrechtliche Haftung.

Achtung:

  • Auch bei einer vorübergehenden Stilllegung hat der Verkäufer den Verkaufs des Autos der Zulassungsstelle anzeigen.

  • Der Käufer benötigt zur Abholung des Fahrzeugs ein Überführungskennzeichen.

Alternative 2

Eine weitere Alternative wäre, mit dem Käufer persönlich zur Zulassungsstelle zu gehen und dort den Wagen umzumelden.






dbc


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