KFZ-Haftpflicht-Versicherung
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KFZ-Haftpflicht-Versicherung

Gemäß dem Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (Pflichtversicherungsgesetz oder kurz PflVG) ist der Halter eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird.

Ein Versicherungsunternehmen, das eine solche Haftpflichtversicherung anbietet, ist in seiner Beitragsgestaltung grundsätzlich frei.

Es gibt jedoch im Vergleich der Versicherungsunternehmen untereinander meist deutliche Preis- und Leistungsunterschiede.

Auf die Beitragsgestaltung einer KFZ-Haftpflichtversicherung haben diverse Faktoren Einfluss, wie z.B.

  • der sogenannte, von Versicherungsunternehmen zu Versicherungsunternehmen übertragbare Schadenfreiheitsrabatt, der abhängig von der Anzahl der schadenfreien Jahre einer Haftpflichtversicherung dem Versicherungsnehmer einen Rabatt gewährt,
  • die Typklasse des versicherten Fahrzeuges, die ein statistisches Merkmal ist und die Schadenhäufigkeit und Reparaturkosten eines bestimmten Fahrzeugmodells abbildet,
  • die Regionalklasse des Zulassungsortes, die ein weiteres statistisches Merkmal ist und die Schadenhäufigkeit in einem regional begrenzten Gebiet betrachtet,
  • das Alter des Versicherungsnehmers sowie des jüngsten und ältesten Fahrers.

Ein Vertrag einer KFZ-Haftpflichtversicherung hat üblicherweise eine Laufzeit von einem Jahr und verlängert sich automatisch, sofern weder der Versicherungsnehmer noch der der Versicherer kündigt, stillschweigend nach Ablauf um ein weiteres Jahr.

Außerordentliche Kündigungen einer KFZ-Haftpflichtversicherung sind grundsätzlich möglich

  • durch den Versicherer, z.B. bei Nichtzahlung des Beitrages der KFZ-Haftpflichtversicherung oder bei arglistiger Täuschung seitens des Versicherungsnehmers.
  • durch den Versicherungsnehmer bei Beitragserhöhungen und bei Änderungen der Versicherungsbedingungen zum Nachteil des Versicherungsnehmers. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Versicherer aufgrund gesetzlicher Gegebenheiten den Beitrag der KFZ-Haftpflichtversicherung erhöht (z. B. bei einer Erhöhung der Versicherungssteuer).

Da man in der Regel eine KFZ-Haftpflicht-Versicherung stets in Verbindung mit einer KFZ-Kasko-Versicherung (Teilkasko/Vollkasko) abschließt, sollte man auch deren Besonderheiten beachten.






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