Gleichberechtigte Vorfahrten (gbV)
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Gleichberechtigte Vorfahrten (gbV)

Wer hat eigentlich Vorfahrt, wenn vier Fahrzeuge, die alle geradeaus weiterfahren wollen, gleichzeitig an einer Kreuzung ankommen, an der die Vorfahrt nicht geregelt ist, also rechts vor links gilt?

Kreuzung mit gleichberechtigten Vorfahrten

Die Antwort ist einfach: Einerseits jeder, andererseits keiner! Denn da hier gleichberechtigte Vorfahrtsregelungen aufeinander treffen, kommt es zu dem seltenen Fall des Grundsatzes der „halben Vorfahrt“, d.h. dass jeder Fahrzeugführer gemäß §8 STVO seinem rechten „Nachbarn“ die Vorfahrt gewähren müsste, aber auch vor seinem linken „Nachbarn“ Vorfahrt hätte.

Da dies zu einer „Patt-Situation“ führt und der Verkehr irgendwie weiterlaufen sollte, müssen sich hier die vier Fahrzeugführer mit äußerster Vor- und Rücksicht untereinander mit Gesten und Blickkontakt einigen, wer nun zuerst fährt.

Dies bedeutet, dass

  • ein Fahrzeugführer auf seine Vorfahrt verzichten muss.
  • aber auch der auf die Vorfahrt verzichtende Fahrzeugführer dann zwangsläufig als Letzter fährt.

Den Verzicht auf Vorfahrt darf der wartepflichtige Kraftfahrzeugführer nur dann annehmen, wenn der eigentlich Vorfahrtberechtigte dies unmissverständlich und deutlich zur Kenntnis bringt!

Sobald das erste Fahrzeug die Kreuzung passiert hat und somit nur noch drei Fahrzeuge die Kreuzung überqueren wollen, gilt für diese wieder die Grundregel „rechts vor links“.

Dieses beschriebene Procedere gilt auch, wenn anstelle eines Kraftfahrzeuges ein Radfahrer beteiligt ist.

Da ein Radfahrer in so einer gbV-Situation immer der Schwächste der Beteiligten ist, empfiehlt es sich, dass  er aus reinem Selbstschutz auf seine Vorfahrt verzichtet.






dbc


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