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Fahrerlaubnis auf ProbeWer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf einer Fahrerlaubnis der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde. Eine Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt und ist durch eine amtliche Bescheinigung, dem Führerschein, nachzuweisen. Beim erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese gemäß §2a der StVG für einen Zeitraum von zwei Jahren auf Probe erteilt. Dies gilt jedoch nicht für Führerscheinklassen L, M und T. Die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe finden auch Anwendung auf Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR, die ihren ordentlichen Wohnsitz in das Inland verlegt haben. ProbezeitDiese Probezeit von zwei Jahren beginnt mit dem Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis unabhängig vom Ort, wo die Fahrerlaubnis erworben wurde. Eine Zuwiderhandlung gegen die Straßenverkehrsordnung führt ab einem Verwarnungsgeld von 40 Euro zu einem Eintrag in das Verkehrszentralregister und zu einer im Punktekatalog hinterlegten Unterscheidung, ob eine schwerwiegende (A) oder weniger schwerwiegende Zuwiderhandlung (B) vorliegt. Eine schwerwiegende Zuwiderhandlung oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen gegen die Straßenverkehrsordnung
Ein Aufbauseminar, das in der Regel von einer Fahrschule ausgerichtet wird, ist innerhalb einer vorgegeben Frist zu besuchen. Wird diesem nicht nachgekommen, so wird die Fahrerlaubnis entzogen. Die Probezeit endet vorzeitig, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird oder der Inhaber auf die Fahrerlaubnis verzichtet. In diesem Fall beginnt mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine neue Probezeit, jedoch nur für die Restdauer der vorherigen Probezeit. |
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