Begleitetes Fahren mit 17
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Begleitetes Fahren mit 17

Rechtsgrundlage des "begleiteten Fahrens mit 17" sind jetzt die Paragraphen 6e Straßenverkehrsgesetz (StVG) und 48a Fahrerlaubnisverordnung (FeV).

Die Teilnahme am begleiteten Fahren ist freiwillig und muss ausdrücklich beantragt werden.

Voraussetzungen des "begleiteten Fahren mit 17"

Folgende Bedingungen müssen für die Teilnahme am "begleiteten Fahren mit 17" erfüllt sein:

  • Teilnehmer am "begleiteten Fahren mit 17" sind zwischen 17 und 18 Jahren

  • .Die Erziehungsberechtigten haben

    • der Teilnahme am "begleiteten Fahren mit 17" und
    • den ausgewählten Begleitpersonen
zuzustimmen.
  • Als Begleitpersonen sind nur Personen zulässig, die
    • mindestens 30 Jahre alt sind,
    • länger als fünf Jahre eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse B oder der alten Klasse 3 besitzen,
    • zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfungsbescheinigung nicht mehr als drei Punkte im Verkehrszentralregister haben.
    • schriftlich bestätigen, dass sie über ihre Aufgaben und Rolle informiert sind.
    • namentlich in der Prüfungsbescheinigung eingetragen sind.

Abhängigkeiten des "begleiteten Fahren mit 17"

Das "begleitete Fahren mit 17" bedingt stets das Fahren in Begleitung mit mindestens einer der ausgewählten Begleitpersonen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
  • Der Fahranfänger ist hierbei stets der verantwortliche Fahrzeugführer.
  • Da die Prüfungsbescheinigung kein Lichtbild des Fahranfängers aufweist, hat dieser beim Fahren stets die Prüfungsbescheinigung und den Personalausweis mitzuführen.
  • Die Anzahl der Begleitpersonen ist nicht limitiert.
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres kann die Prüfungsbescheinigung bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde gegen einen regulären Führerschein umgetauscht werden.

Die Prüfungsbescheinigung verliert drei Monate nach der Vollendung des 18. Lebensjahres ihre Gültigkeit.

Einschränkungen des "begleiteten Fahren mit 17"

Der Teilnehmer des "begleiteten Fahrens mit 17", d.h. der Fahrer, darf keinen Alkohol trinken.

Eine Person kann im Falle von Alkoholgenuss nur dann die Rolle der Begleitperson übernehmen, wenn die Grenzwerte von 0,25 mg/l bzw. 0,5 ‰ Alkohol im Blut nicht überschritten sind.

Fahrer und Begleitperson dürfen nicht unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels stehen.

Achtung: Wird von einem Teilnehmer des "begleiteten Fahrens mit 17" jedoch ein PKW
  • mit einer beliebigen, in der Prüfungsbescheinigung nicht eingetragenen Begleitperson,
  • ohne Begleitperson,
  • mit einer eingetragenen, alkoholisierten Begleitperson
geführt, so liegt hier eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit des Teilnehmers am "begleiteten Fahrens mit 17" vor!

Aufgaben der Begleiter

Für den Begleiter beim "begleiteten Fahren mit 17" gilt, dass
  • er den Führerschein mitzuführen hat,
  • er nicht Fahrzeugführer sondern Beifahrer ist,
  • er nicht "Ausbilder" oder "Hilfsfahrlehrer" sondern Ansprechpartner, Berater und Helfer in schwierigen Situationen ist,
  • er akzeptieret, dass der Fahrer auch der verantwortliche Fahrzeugführer ist,
  • er mäßigenden Einfluss auf den Fahrer in Belastungs- und Konfliktsituationen ausübt,
  • er möglichst dem Fahrer Sicherheit vermittelt.





dbc


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